
iPad Air für 15 Euro: Wie ein MediaWorld-Preisfehler zum Präzedenzfall werden könnte
Rabattaktionen, Blitzangebote, Black-Friday-Countdowns – wer regelmäßig Online-Shops durchstöbert, ist an übertriebene Werbeslogans gewöhnt. Doch was sich vor Kurzem beim italienischen Elektronikhändler MediaWorld abspielte, sprengt selbst diese gewohnten Superlative. Für einen kurzen Zeitraum wurde das brandneue iPad Air mit 13 Zoll und M3-Chip für gerade einmal 15 Euro angeboten. Fünfzehn. Euro. Für ein Premium-Tablet, das eigentlich knapp 879 Euro kosten sollte. Kein Tippfehler im Artikel, sondern ein Preis, der tatsächlich im Warenkorb landete und bezahlt werden konnte.
In Zeiten immer aggressiverer Rabattstrategien dachten viele Kundinnen und Kunden zunächst an ein verrücktes, aber bewusst gesetztes Treueangebot. Vor allem, weil der Preis offenbar exklusiv für Besitzer einer MediaWorld-Kundenkarte galt. Gleichzeitig war jedem klar: Ein iPad Air zum Preis eines Mittagessens klingt eher nach Systemfehler als nach Marketingidee. Trotzdem: Der Button „Jetzt kaufen“ funktionierte, die Bestellung ließ sich abschließen, das Geld wurde abgebucht – und in vielen Fällen wurde das Gerät sogar problemlos ausgehändigt. Erst Tage später begann der eigentliche Streit.
Wie aus einem Zahlendreher ein handfester Konflikt wurde
Der Ausgangspunkt war banal: Auf der Produktseite des 13-Zoll-iPad-Air mit M3-Chip stand nicht 879 Euro, sondern 15 Euro. Die Darstellung wirkte vollkommen normal – kein rot durchgestrichener alter Preis, keine auffällige Kennzeichnung eines Preisfehlers, sondern einfach ein extrem günstiger Verkaufspreis. Für treue Kundschaft, ohnehin im Black-Friday-Modus, sah das nach einer spektakulären, aber irgendwie noch denkbaren Promo-Aktion aus.
Viele kauften spontan, andere überlegten kurz und entschieden nach einem Blick auf Kalender und Werbemails: Wenn Händler an einem Wochenende 50 Prozent auf Fernseher geben und Smartphones mit satten Rabatten bewerben, warum nicht einmal ein Super-Deal für ein Apple-Tablet? Und genau dieser Gedanke führt im Nachhinein zur zentralen juristischen Frage: War der Fehler so offensichtlich, dass jede vernünftige Person ihn erkennen musste – oder konnte man im Kontext der Rabattflut durchaus auf ein legitimes Angebot vertrauen?
Die kluge Strategie der Käufer: erst zahlen, dann abholen
Ein Teil der Kundschaft handelte besonders vorausschauend. Statt auf Zahlung bei Abholung oder Barzahlung vor Ort zu bestehen, entschieden sich viele für die Option Online-Zahlung und Abholung im Markt. So wurden die 15 Euro sofort belastet, der Kauf formal abgeschlossen und ein Abholschein erzeugt. Andere bestellten direkt nach Hause, ebenfalls mit sofortiger Zahlungsabwicklung. In beiden Fällen stand am Ende ein bezahlter Auftrag mit vollständiger Bestellbestätigung.
Im stationären Geschäft wiederholte sich dann eine Szene, die in der Nachbetrachtung fast surreal wirkt: Kundinnen und Kunden betreten den Laden, legen ihren Abholcode vor, und Mitarbeitende übergeben ihnen kommentarlos ein originalverpacktes iPad Air – auf Basis eines Kassenbons über 15 Euro. Kein Hinweis auf Abbruch, keine Nachfrage, ob der Preis seltsam erscheine. In der Logik des Verbrauchers ist damit alles klar: Ware bezahlt, Ware übergeben, Kauf abgeschlossen.
Gerade diese lückenlose Kette – von der Anzeige über die Zahlung bis zur Übergabe – macht den Fall so brisant. Denn sie erschwert jede nachträgliche Behauptung, man habe es hier lediglich mit einem „nichtigen“ Fehler im System zu tun, der automatisch zur Auflösung des Kaufvertrags führen müsse.
Fehlende Hinweise zu Preisfehlern: ein kleiner Satz mit großer Wirkung
Besonders kritisch ist ein Detail, das im Alltag kaum jemand beachtet: die Formulierungen auf Kassenbon, Rechnung und Empfangsbeleg. Nach bisherigen Berichten fand sich darauf keine spezielle Klausel, die das Vorgehen bei Preisfehlern regelte – etwa ein Passus, dass offensichtliche Irrtümer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigen und Lieferungen in solchen Fällen widerrufen werden können. Stattdessen wirkten die Belege wie jede andere reguläre Rechnung.
Sicher, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Shops finden sich häufig sehr wohl entsprechende Formulierungen. Doch diese sind oft gut versteckt, werden selten bewusst gelesen und sind beim Abholen in der Filiale nicht omnipräsent. Für viele Käufer gilt daher: Ich habe einen rechtsgültigen Kassenbon, ich habe das Produkt, und ich habe nichts unterschrieben, was explizit von Preisfehlern spricht – also gehört das Gerät mir.
Elf Tage Funkstille – und plötzlich ein richtungsweisender E-Mail-Brief
Bemerkenswert ist auch der zeitliche Ablauf. Die ersten Bestellungen wurden bezahlt, abgeholt und in Ruhe eingerichtet. Manche Nutzer hatten das iPad Air schon in den Alltag integriert, Apps installiert, Daten übertragen, vielleicht sogar beruflich genutzt. Es vergingen elf Tage, bevor MediaWorld schließlich aktiv auf die Kundschaft zuging.
In einer E-Mail erklärte der Händler dann, dass der veröffentlichte Preis „klar fehlerhaft“ gewesen sei. Man sprach von einem außergewöhnlichen technischen Problem, das dazu geführt habe, dass einzelne Produkte zu Preisen angezeigt wurden, die in keinem Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Marktwert stünden. Das Unternehmen bezeichnete den Vorgang als „offenkundigen Fehler“, der sich wirtschaftlich nicht tragen lasse und nicht das reale Angebot der Kette widerspiegele.
Gleichzeitig bemühte sich MediaWorld um einen moderaten Ton. Man verwies auf die geltenden Rechtsvorschriften, betonte das Ziel, die „vertragliche Balance“ wiederherzustellen, und stellte zwei Lösungsvorschläge vor, die angeblich über das gesetzlich Notwendige hinausgehen sollten. Auf dem Papier klang das wie ein Entgegenkommen – in den Augen vieler Käufer jedoch wie ein nachträglicher Versuch, sich aus einem bereits erfüllten Vertrag herauszuwinden.
Zwei Angebote: behalten mit Aufpreis oder zurückgeben mit Gutschein
Konkret erhielten die Betroffenen die Wahl zwischen zwei Szenarien. Variante eins: Das iPad Air darf behalten werden, allerdings zum „richtigen“ Preis. MediaWorld setzte diesen bei 879 Euro an, gewährte aber einen zusätzlichen Rabatt von 150 Euro. Am Ende sollte der Käufer also 729 Euro zahlen – abzüglich der bereits gezahlten 15 Euro. Für ein aktuelles Apple-Tablet ist das zweifellos ein ordentlicher Preisnachlass, verglichen mit dem Listenpreis.
Variante zwei: Rückgabe. Wer das Gerät nicht behalten wollte oder die Nachzahlung strikt ablehnte, konnte das iPad Air kostenfrei zurückbringen, erhielt seine 15 Euro zurück und bekam zusätzlich einen MediaWorld-Gutschein über 20 Euro als kleine Wiedergutmachung. Rein rechnerisch fielen Kundinnen und Kunden damit nicht schlechter aus, als wären sie nie auf „Bestellen“ geklickt – im Gegenteil, sie wären um 5 Euro im Plus.
Nur: Viele Nutzer hatten bereits Zeit, Mühe und emotionale Energie in ihren neuen Tablet-Alltag investiert. Sie hatten sich mit dem Gedanken angefreundet, ein unglaubliches Schnäppchen gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund wirkten 20 Euro als Trostpflaster eher symbolisch – und 729 Euro als etwas, das man vielleicht gezahlt hätte, wenn von Anfang an klar gewesen wäre, dass es kein Fehler ist, sondern der endgültige Angebotspreis.
Rechtslage in Italien: Wann ist ein Fehler wirklich offensichtlich?
Juristisch dreht sich alles um eine zentrale Frage: Hätten die Käufer erkennen müssen, dass der Preis falsch ist? Nach italienischem Recht – ähnlich wie in anderen EU-Ländern – kann ein Vertrag angefochten werden, wenn er auf einem sogenannten „offenkundigen Irrtum“ beruht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Irrtum so gravierend ist, dass eine Durchschnittsperson ihn sofort bemerken würde.
Ein moderater Rabatt auf ein Tablet – sagen wir 80 oder 150 Euro unter dem üblichen Marktpreis – ist sicher noch in der Bandbreite normaler Aktionen. Ein iPad Air für 15 Euro hingegen wirkt eher wie ein Zahlendreher oder ein komplett falsch gesetzter Wert. Doch selbst das ist nicht völlig eindeutig: In Bonusprogrammen, Gewinnspielen oder stark begrenzten Kontingenten gibt es immer wieder Aktionen, die von außen völlig irrational erscheinen.
Verbraucheranwalt Massimiliano Dona brachte daher einen wichtigen Aspekt ins Spiel: die Rolle der Käuferpersönlichkeit. Eine Privatperson, die ein einzelnes Gerät für sich oder die Familie kauft, kann durchaus argumentieren, sie habe in gutem Glauben gehandelt. Ganz anders sieht es aus, wenn jemand gleich fünf oder zehn Tablets bestellt, sie sofort weiterverkauft oder sogar im Elektronikhandel tätig ist. In solchen Fällen wirkt es eher so, als habe die Person bewusst eine offensichtliche Lücke ausgenutzt.
Am Ende wird es für jeden Einzelfall auf die Abwägung ankommen: Wie viele Geräte wurden bestellt? Wie wurde bezahlt? Wie ist der berufliche Hintergrund der Person? Und vor allem: War das Angebot im Gesamtkontext der MediaWorld-Kampagnen so absurd, dass man von einem klar erkennbaren Fehler sprechen muss?
Zwischen Recht und Reputation: Der Preis des Vertrauens
Selbst wenn MediaWorld vor Gericht teilweise Recht bekäme, steht eine andere Währung auf dem Spiel: Vertrauen. Aus Sicht der Öffentlichkeit wirkt die Abfolge der Ereignisse problematisch. Ein Händler akzeptiert die Zahlung, liefert das Produkt, wartet, bis sich die erste Aufregung gelegt hat, und meldet sich dann mit der Nachricht, dass der Deal so nicht gelten könne.
Gerade im sensiblen Zeitraum vor Black Friday und Weihnachtsgeschäft ist das heikel. Viele Kundinnen und Kunden fragen sich: Kann ich Angeboten überhaupt noch trauen, wenn sie später als „Fehler“ deklariert werden können? Und wie lange darf ein Händler zögern, bevor er auf einen Preisfehler reagiert, ohne seine Glaubwürdigkeit zu verspielen?
In manchen Fällen entscheiden sich Unternehmen bewusst dafür, kleinere Verluste hinzunehmen, um einen Shitstorm zu vermeiden und sich als besonders kundenfreundlich zu positionieren. MediaWorld hat einen anderen Weg gewählt: rechtlich argumentieren, nachverhandeln, Kompromisse anbieten. Ob sich dieser Ansatz langfristig auszahlt, hängt nicht nur von Gerichtsentscheidungen ab, sondern auch davon, wie viele Kundinnen und Kunden sich künftig noch auf MediaWorld-Aktionen verlassen wollen.
Was Konsumenten aus dem Fall lernen können
Für Verbraucher bietet der iPad-Air-Preisfehler mehrere Lektionen. Die offensichtlichste: Wenn ein Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein, dann ist es das mit hoher Wahrscheinlichkeit auch. Wer trotzdem zugreift, sollte sich bewusst sein, dass er sich in eine Grauzone begibt, in der am Ende ein Gericht entscheiden könnte.
Die zweite Lektion ist pragmatischer: Dokumentation ist Gold wert. Screenshots von Produktseite, Warenkorb, Bestellbestätigung, Zahlungsbeleg und Abholschein können später helfen, die eigene Position zu untermauern. Die Strategie vieler MediaWorld-Kunden – vorab online zu bezahlen und anschließend in der Filiale abzuholen – hat genau das bewirkt: Der Händler hat nicht nur ein virtuelles Versprechen, sondern einen abgeschlossenen Kauf mit tatsächlicher Übergabe dokumentiert.
Und schließlich erinnert der Fall daran, dass gesunder Menschenverstand und juristische Einschätzung nicht immer deckungsgleich sind. Aus Kundensicht mag ein Schnäppchen einfach ein Schnäppchen sein. Aus Sicht des Gesetzes kann derselbe Vorgang als Ausnutzen eines offensichtlichen Irrtums interpretiert werden. Wo genau diese Grenze liegt, wird der Fall MediaWorld wohl noch detailliert ausloten.
Ausnahmefall oder Blaupause für kommende Streitfälle?
Ob die Geschichte am Ende in einem symbolischen Vergleich oder in einem Grundsatzurteil endet, ist noch offen. Klar ist jedoch schon jetzt: Der „iPad Air für 15 Euro“-Fall wird in Fachkreisen, in Foren und vermutlich auch in Vorträgen zu E-Commerce-Recht noch häufig erwähnt werden. Er bündelt viele typische Themen der digitalen Gegenwart: automatisierte Preissysteme, komplexe AGB, impulsives Kaufverhalten und die Frage, wie weit Kundenschutz wirklich reicht.
Für MediaWorld selbst ist der Schaden nicht nur finanzieller Natur. Die Marke wird mit einem spektakulären Fehlpreis in Verbindung gebracht, aber auch mit der Diskussion, ob man gegenüber treuen Kundinnen und Kunden großzügiger hätte reagieren können. Für die Konsumenten bleibt die Erinnerung an eine kurze Zeit, in der ein High-End-Tablet zum Preis eines Schnellimbiss-Menüs zu haben schien – und an die Ernüchterung, als sich der Traum als juristische Baustelle entpuppte.
Eines ist sicher: Wer künftig ein Premium-Gadget zum Spottpreis im Warenkorb sieht, wird zweimal überlegen, ob er gerade den Deal des Jahrhunderts gemacht hat – oder mitten hineinläuft in den nächsten großen Preisfehler-Fall.
1 kommentar
ein Stück weit merkt man schon, wer nur eins für sich kauft und wer gleich fünf nimmt, um sie weiter zu verkloppen 😅